Aus der Urteilsbegründung: „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste sich in dem vorliegenden Eilverfahren nicht vertieft mit den schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Grundrechten der Versammlungs- und der Meinungsäußerungsfreiheit auseinandersetzen.
Das ausgesprochene Versammlungsverbot war bereits nicht mit den rechtlichen Anforderungen des seit 1. Oktober 2008 geltenden Bayerischen Versammlungsgesetzes vereinbar. Im Hinblick auf die Umstände der Durchführung der Veranstaltung und die Person des Anmelders, der der rechtsextremen Szene zuzurechnen ist, bestehen nach der Auffassung des BayVGH zumindest erhebliche Zweifel, ob es bei der angemeldeten Versammlung tatsächlich um ein bloßes 'neutrales' Gefallenengedenken gehe. Selbst wenn die Beurteilung der Landeshauptstadt München zutreffen sollte, dass eine Heldengedenkveranstaltung entsprechend dem nationalsozialistischen Vorbild beabsichtigt sei und damit ein Verbotstatbestand vorliege, erweise sich das Versammlungsverbot jedoch als unverhältnismäßig.
Zur Abwehr der durch die Versammlung drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügten vorliegend durch das Bayerische Versammlungsgesetz vorgesehene Beschränkungen. Hiernach dürfen insbesondere Trommeln und Fackeln sowie schwarz-weiß-rote und schwarze Fahnen nicht mitgeführt werden und das Lied 'Wenn alle untreu werden' darf nicht gesungen werden. Damit könne der gesamten Veranstaltung ein im Hinblick auf die grundrechtlich garantierte Versammlungs- und Meinungsfreiheit hinnehmbares Gesamtgepräge verliehen werden.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.“
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