Wie bereits erwähnt, haben die Piraten Bayern Anfang Dezember Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben sowie eine einstweilige Anordnung beantragt, weil sie es nicht nachvollziehbar finden, dass man bei der Kommunalwahl panaschieren, also seine Stimmen auf mehrere Parteien verteilen dürfe, aber dagegen bei den Unterstützungsunterschriften für die Zulassung kleinerer Parteien auf den Stimmzettel gezwungen sei, sich ausschließlich auf eine Partei zu beschränken.
Inzwischen hat laut der „Süddeutschen Zeitung“ auch MUT Bayern eine weitere Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben: „Die Art und Weise, wie in Bayern Unterstützungsunterschriften für neue Wahlvorschläge zur Kommunalwahl zu sammeln sind, ist verfassungswidrig“.
Diese Woche habe ich mich beim Verfassungsgerichtshof erkundigt, wie in der ersteren Streitsache nach zwei Monaten der Stand der Dinge sei. Der zuständige Referent antwortete mir: „Zu Ihrer Anfrage vom 27. Januar 2020 teile ich mit, dass beim Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 22-VII-19 eine Popularklage anhängig ist auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG).
Bisher wurde weder eine einstweilige Anordnung erlassen noch ist eine verfahrensabschließende Entscheidung ergangen. Auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung, von dem der Verfassungsgerichthof im Übrigen absehen kann, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erscheint (Art. 55 Abs. 3 VfGHG), wurde bisher nicht anberaumt.“
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