„Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Bundesanwaltschaft zur
Aufklärung mehrerer Brandanschläge im Raum Hamburg, die einer
terroristischen Vereinigung zugerechnet werden, hat der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eine räumlich beschränkte
Postbeschlagnahme gemäß § 99, 100 StPO im Briefzentrum 20 in Hamburg angeordnet.
Ziel dieser strafprozessualen Maßnahme waren - entgegen anders
lautender Medienberichte - lediglich Briefe, deren äußeres
Erscheinungsbild aufgrund der bisherigen Erkenntnisse darauf
schließen ließ, dass es sich bei ihrem Inhalt um
Selbstbezichtungsschreiben handeln könnte.
Im Ergebnis wurde daher auch lediglich ein Brief geöffnet. Die
übrigen Postsendungen wurden nur äußerlich in Augenschein genommen* und sodann unverzüglich in den weiteren Postgang gegeben. Soweit in
der heutigen Presse die Behauptung aufgetaucht ist, eine Vielzahl von
Briefen sei geöffnet worden, ist dies unzutreffend.
Über diese Erklärung hinausgehende Auskünfte können beim
derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“
* also Empfänger und Absender notiert?
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