
Nichts gegen Marktforschung. In der Fußgängerzone stehe ich immer gern Rede und Antwort, im Internet gehöre ich dem einen oder anderen Verbraucherpanel an und immer, wenn meiner Lieblingslektüre ein Fragebogen beiliegt, fülle ich ihn gerne aus. Man tut was man kann, um die Konsumprodukte angeboten zu bekommen, die einen richtig befriedigen.
Das gilt aber nicht für die unverlangten Anrufe, die womöglich auch noch mit unterdrückter Rufnummer erfolgen. An einem Sonntag klingelte beispielsweise morgens mein Telefon und ein junger Mann wünschte mich zu Zwecken der Marktforschung zu befragen. Als ich ablehnte und ihn darum bat, meine Nummer aus seiner Datei zu löschen, gab er sich nicht etwa geschlagen, sondern wollte mir eine Rechtfertigung abpressen, warum ich dies denn wünsche.
Doch wie kommt der junge Mann von der
Enigma-GfK überhaupt dazu mich anzurufen? Hatte ich womöglich bei dem einen oder anderen Gewinnspiel oder Panel dem zugestimmt? Also flugs das Institut angeschrieben und zur Antwort bekommen, daß sie mich tatsächlich ohne jede vorherige Einwilligung meinerseits telefonisch belästigt haben:
„Bei telefonischen Umfragen setzen wir ein Verfahren ein, das als Gabler-Häder-Verfahren bezeichnet wird. Dabei stellt der ADM allen seinen Mitgliedsunternehmen einmal im Jahr einen Pool von mehreren Millionen Telefonnummern zur Verfügung. Die Generierung des Pools erfolgt, indem zunächst alle eingetragenen Telefonnummern herangezogen werden.
Im nächsten Schritt werden die 2 Endziffern aller dieser Nummern sozusagen abgeschnitten und mit den Ziffern 00 bis 99 wieder ergänzt. So entstehen aus einer eingetragenen Nummer 100 neue. Im dritten Schritt werden alle mehrfach generierten Nummern, die sich durch dieses System ergeben bereinigt, so dass jede Nummer nur einmal im Pool vorhanden ist.
Aufgrund des beschriebenen Systems der Zufallsgenerierung sowie der computergestützten Anwahl dieser Nummern enthält der Nummernpool aber *keinerlei* weitere Informationen wie Name oder Adresse, so dass die Anonymität der Befragten auf jeden Fall gewährleistet ist.
Der ADM hat eine Sperrdatei eingerichtet, in welche sämtliche Telefonnummern von Befragten eingetragen werden, die erklärt haben nicht mehr zu Zwecken der Marktforschung kontaktiert werden zu wollen.
Jedes Mitglied des ADM (und wir sind Mitglied) gleicht vor Beginn einer neuen Studie seinen für die Erhebung zu verwendenden Nummernpool mit dieser Liste ab und nimmt alle heraus, die auf dieser Liste zu finden sind.“
Nun zeigt ein kurzer Check bei
Wikipedia, daß solche Anrufe ohne vorherige Einwilligung in der Marktforschung verboten sind (während politische Meinugsforschungsinstitute es dürfen) und das OLG Köln hat im Dezember bestätigt, daß selbst telefonische Befragungen von Kunden – nicht Wildfremden –, auch zum Zwecke der Marktforschung, unzulässige Werbung wären (via
Damm).
Von mir auf diese Rechtslage – und meine Tätigkeit als Journalist – hingewiesen, analysierte man vom Enigma-GfK-Server aus erst einmal meinen Blog und gab den Vorgang dann an das
Mutterhaus ab: Abteilung Legal Services and Transactions.
Die GfK-Justiziarin Nina Gellichsheimer meint, daß die telefonische Befragung
„ein unerlässliches Instrument der Datenbeschaffung“ sei, auf welches nicht verzichtet werden könne und
„welches bereits seit mindestens Anfang der 60er Jahre praktiziert wird.“
„Etliche Gerichte stützen mit ihren Urteilen daher auch den Standpunkt der deutschen Marktforschungsinstitute, das Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken nichts mit solchen (verbotenen) zu Verkaufszwecken zu tun haben.“
„Das in jüngster Vergangenheit nun gegen die Marktforschung ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch kein letztinstanzliches und weist zudem nach Auffassung der deutschen Marktforscher sowie der Berufsverbände ADM und BVM erhebliche Begründungsschwächen auf.“
Da bin ich mal gespannt, ob die Richter der nächsten Instanz auch schwächeln... Meine Mitgliedschaft in allen GfK-Panels habe ich gekündigt. Aber da hätte ich wohl als Journalist auch nie mitmachen dürfen.
Update: Nachdem die GfK behauptete, das Hamburger Urteil sei noch nicht rechtskräftig, habe ich bei Anwalt Hans U. Geisler nachgefragt, der mir antwortete:
„Unsinn. Nach inzwischen bundesweiter, einheitlicher Rechtsprechung sind solche Anrufe unzweifelhaft rechtswidrig, es besteht ein Unterlassungsanspruch. Hervorgetan hat sich dazu insbesondere das Kammergericht Berlin.“ Die Marktforscher hätten
„bis heute nie wirklich verstanden, daß es gar nicht um Wettbewerbsrecht geht, sondern einfach um die Belästigung Dritter, also um schlichtes allgemeines Privatrecht, das hat mit dem UWG nichts zu tun.“
Auf diesen Widerspruch von mir angesprochen, hat die GfK bislang nicht reagiert.
„Der unerbetene Anruf eines Marktforschungsinstituts ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn Auftraggeber des Instituts ein Gewerbetreibender ist.“
Entscheidung des LG Berlin, 15. Zivilkammer, vom 6.Februar 2007, Aktenzeichen: 15 S 1/06